Heilmittelverordnungen / Atteste
Informationen zu Heilmittelverordnungen
Heilmittel (Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie)
Da es immer wieder zu Missverständnissen rund um die Heilmitteltherapien kommt, versuchen wir auf dieser Seite ein wenig mehr Klarheit in dieses schwierige Thema zu bringen.
Medizinische Heilmittel dürfen nur von Ärzten verordnet werden und nur nach Regeln, die in der Heilmittelverordnung verbindlich festgelegt sind. Verordnungen erfolgen also nur aufgrund einer ärztlich festgestellten Erkrankung/Störung mit entsprechender therapeutischer Indikation für Heilmittel.
Heilmittelverordnungen werden nicht ausgestellt, wenn heilpädagogische, sonderpädagogische oder psychologische Maßnahmen im Vordergrund stehen, isolierte Lernstörungen oder Störungen wie Lese-Rechtschreibschwäche fallen ebenfalls in diese Kategorie, hier sind das Schulsystem oder das Jugendamt zuständig zB für Lerntherapien.
Allgemein gehaltene pädagogische Begriffe wie Entwicklungsverzögerung, Konzentrationsmangel oder sensorische Integrationsstörung werden nicht als medizinische Diagnosen anerkannt und fallen in den Bereich pädagogischer Förderung.
Heilmittel dürfen nicht zur allgemeinen Förderung eines Kindes und nicht ohne klare Zielvorgabe an den Therapeuten verordnet werden; diese Therapieziele müssen überprüfbar sein und sind üblicherweise zeitlich begrenzt (Nahziele), nur bei bestimmten, in der Heilmittelverordnung explizit genannten Erkrankungen ist ein langfristiger Heilmittelbedarf zu Lasten der Krankenkasse fixiert.
Für eine Heilmitteltherapie sind die Eltern einzubinden, „Hausaufgaben“ und aktive Mitwirkung zur Umsetzung der Therapieziele im Familienalltag sind notwendiger Bestandteil der therapeutischen Maßnahmen.
Ein Hausbesuch darf nur verordnet werden, wenn ein Besuch in einer Praxis aus medizinischen Gründen nicht erfolgen kann, ein Integrationsstatus oder der Besuch eines Kindergartens (auch eines Sprachheilkindergartens) sind hiermit nicht gemeint. Die Leistungen für Patienten müssen „wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig“ erfolgen, die Verordnungen des Arztes werden dahingehend überprüft und gegebenenfalls mit „Regressen“ bestraft; der Arzt haftet also mit seinem eigenen Vermögen für Verordnungen, die in
der Heilmittelprüfung den vorgegebenen Standards nicht genügen. Die Verordnung von Heilmitteln ist budgetiert, konkret bedeutet das, dass ein Kinderarzt pro Quartal nicht mehr als 25% an Heilmitteln mehr verordnen darf, als der Durchschnitt der Kollegen im entsprechenden Zeitraum verordnet hat; insofern muss die Notwendigkeit der Therapie auch im zeitlichen Verlauf
genau dokumentiert werden.
Immer wieder werden von uns Heilmittelverordnungen angefordert, nachdem Betreuer in
Kindergärten oder Lehrer das empfohlen haben. Wir sind dankbar für solche Hinweise von
Personen, die Ihr Kind regelmäßig betreuen und sehr gut kennen. Wir werden aber immer eine differenziertere Diagnostik vornehmen, um zu untersuchen, ob tatsächlich eine behandlungs- bedürftige Erkrankung/Störung vorliegt, bevor gegebenenfalls eine Behandlung eingeleitet werden kann, dazu sind wir nach der Heilmittelrichtlinie verpflichtet. Diese Prüfung muss immer vor der Therapie stehen, nachträgliche Verordnungen sind grundsätzlich nicht möglich.
Nach jedem Rezept werden wir in einem persönlichen Gespräch und einer Untersuchung Ihres
Kindes die Fortschritte überprüfen und Folgeverordnungen ausstellen soweit notwendig (§ 7 der
Heilmittelrichtlinie: „Folgeverordnungen sind nur zulässig, wenn sich der behandelnde Vertragsarzt
erneut vom Zustand des Patienten überzeugt hat“). Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig bei uns einen
solchen Gesprächstermin für eine Folgeverordnung. Die Folgeverordnungen erfordern außerdem
das Vorliegen eines vom Therapeuten verfassten Therapieberichtes und können somit nicht
einfach telefonisch angefordert werden.
Bei konkreten Fragen zu Heilmitteln stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Verfügung.
Information zu Attesten für die Schule
Dieses Merkblatt bestätigt weder einen Arztbesuch noch eine Krankheit, es wird in der Praxis zur Information der Eltern und der Schulen ausgegeben!
Bei Fehlzeiten aufgrund von Krankheiten besteht unabhängig von der Erkrankungsdauer keine gesetzliche oder medizinische Notwendigkeit für ein Attest.
Die Entschuldigungen für Fehlzeiten werden nach dem Schulgesetz des Landes Niedersachsen insbesondere in der Sekundarstufe I von den Eltern vorgenommen. Nur in begründeten Ausnahmefällen sind hiervon Ausnahmen vorgesehen. Es gilt somit § 63 Absatz 3.3 des Schulgesetzes Niedersachsen. Die gesetzliche Grundlage kann nicht außer Kraft gesetzt werden oder durch andere schulinternen Regelungen ersetzt werden.
Wir (wie viele Ärzt:innen bundesweit) empfinden es als Missbrauch unserer medizinischen Tätigkeit, wenn überflüssige Praxistermine für Atteste von Schulen eingefordert werden und gleichzeitig wirklich erkrankte Kinder aufgrund des Arztmangels keine Versorgung mehr erhalten. Wir fordern Lehrer:innen und Schulleitungen daher nachdrücklich auf, entsprechende Regelungen an den Schulen so zu ändern, dass Atteste entfallen können und die Anforderungen von Attesten auf das absolut Notwendigste zu beschränken.
Sollte aus Sicht der Schule im Einzelfall ein Attest tatsächlich benötigt werden, benötigen die betroffenen Schüler:innen in Zukunft eine individuelle und begründete Bescheinigung der Schulleitung über die Attestpflicht für die jeweilige Fehlzeit.
Die Angabe einer pauschalen Attestpflicht oder der Verweis allein auf umfangreiche Fehlzeiten kann nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist darzulegen, warum eine Entschuldigung der Eltern nicht ausreichend glaubwürdig ist, die Fehlzeit zu entschuldigen und warum somit ein Termin in der pädiatrischen Praxis zur Überprüfung unumgänglich ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation
Ihre Kinder- und Jugendarztpraxis am Ostertor
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§63 Nds. Schulgesetz – Fernbleiben vom Unterricht
3.3 Fernbleiben vom Unterricht
3.3.1 Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Stunden an einem Tag oder an mehreren Tagen nicht am Unterricht oder verbindlichen Schulveranstaltungen (Nr. 1.1) teil, sind der Schule der Grund des Fernbleibens und die voraussichtliche Dauer des Fernbleibens unverzüglich mitzuteilen.
Es genügt generell eine mündliche, fernmündliche oder elektronische Benachrichtigung. Die Schulleitung kann auch ohne besondere Begründung eine schriftliche Mitteilung verlangen.
Bei längeren Erkrankungen oder in sonstigen besonders begründeten Fällen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Kontakt
Sie finden die Praxis im 4. Stock der Ostertorpassage, sie ist mit Fahrstuhl oder übers Treppenhaus zu erreichen.
Kostenpflichtige Parkmöglichkeiten gibt es auf dem Parkplatz hinter dem Gebäude erreichbar über die Osterstraße.
Vom Bahnhof erreichen Sie uns zu Fuß in 15 Minuten.
Die nächsten Bushaltestellen sind am Zingel/Theater.
